Die Hausärzterichtlinie
Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Lage der Praxis und in Abhängigkeit von den Umständen (Neugründung oder Übernahme) von 10.000,00 € bis zu 50.000,00 €. Der Zuschuss wird in Form einer Festbetragsfinanzierung insbesondere für folgende Ausgaben gewährt:
- Erwerb oder die Errichtung einer Praxis
- Ausstattung einer Praxis (z.B. medizinische Gerätschaften, EDV-Ausstattung)
- sonstige Ausgaben, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb einer Praxis einhergehen (z.B. Miete, Umzugskosten)
Der Zuwendungsempfänger muss sich schriftlich verpflichten, eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt im Fördergebiet innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen und sich bei Errichtung einer Zweigpraxis verpflichten, dort mindestens 10 Stunden wöchentlich an mehreren Tagen in Form von Sprechstunden zur Verfügung zu stehen.
Die Fördergebiete werden jährlich überprüft und ggf. abgeändert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Weitere Fördermittel stehen für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Verfügung.
Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2010. Eine Fortführung der Förderung ist geplant.
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